Roundtable Digital
Restrukturierung: Ohne Aktiv kein Passiv
Die Transformation trotz zusätzlicher finanzieller Herausforderungen absichern
21. April 2023
“Auf gutem Weg verhungern” ist keine Option.
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Atreus Roundtable Digital
Restrukturierung: Ohne Aktiv kein Passiv.
Wie verändern sich in Zeiten der Polykrise die Rahmenbedingungen für eine Restrukturierung? Welches Zwischenfazit können wir uns bereits zum StaRUG erlauben? Und wird bald eine Insolvenzwelle durch Deutschland rollen, die vor allem Zombie-Unternehmen vom Markt fegt?
Über diese und viele weitere Fragen diskutierten Atreus Partner Dr. Christian Frank und Atreus Direktor Tibor Reischitz mit Restrukturierungsexperten – eingeleitet von einem volkswirtschaftlichen Ausblick von Dr. Jörg Krämer, dem Chefvolkswirt der Commerzbank.
Die wichtigsten Erkenntnisse in acht Thesen:
3. Vier apokalyptische Reiter beeinflussen das Restrukturierungs- und Insolvenzgeschehen.
Zu wenig Umsatz, zu hohe Kosten, zu wenig Liquidität, zu hohe Schulden – das sind die „vier apokalyptischen Reiter“, die Joachim Ponseck bei der Analyse des Restrukturierungs- und Insolvenzgeschehens beobachtet. Er ist Partner und Restrukturierungsexperte im Frankfurter Büro von Baker McKenzie. Für Umsatzkrisen sei das 2020 verabschiedete StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) kaum geeignet, da eher auf die klassische finanzwirtschaftliche Restrukturierung („Gesundschrumpfen“) ausgerichtet. Eine Hauptschwäche des Gesetzes sieht Ponseck in seiner Rückschau auf die vergangenen zwei Jahre darin, dass es weder die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen noch einen erleichterten Stellenabbau vorsieht. Die Handlungsoptionen eines Restrukturierungsanwalts seien hier außerdem begrenzt.
4. In Liquiditätskrisen können Restrukturierungsanwälte als Moderatoren auftreten.
Seit dem Auslaufen der Corona-Hilfen ist die Gesetzgebung für Liquiditätsengpässe wieder zum Status quo von vor 2020 zurückgekehrt, erläutert Ponseck. Hier habe auch das StaRUG keine Änderungen gebracht. Bis 31.12.2023 gilt für den Überschuldungstatbestand angesichts der Krise seit dem russischen Krieg gegen die Ukraine allerdings eine modifizierte Regelung: Die Fortführungsprognose muss sich auf nur vier (statt wie bisher zwölf) Monate erstrecken. „Vielleicht sollte der Gesetzgeber diesen Zustand verstetigen und die langfristige Fortführungsprognose grundsätzlich abschaffen“, sagt Ponseck. „Zwölf Monate sind ein langer Zeitraum für eine Liquiditätsprognose.“ Zudem steht die Regelung zur Fortführungsprognose nach § 19 InsO im Widerspruch zur Going-Concern-Annahme gemäß § 252 HGB: Der Wirtschaftsprüfer muss nach Lesart des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.) nämlich weiterhin die Fortführung der Unternehmenstätigkeit für mindestens 12 Monate plausibilisieren. Bei Streitigkeiten zwischen Gläubiger- und/oder Eignergruppen in der Restrukturierung sieht Ponseck Anwälte als Moderatoren und Lösungsfinder: „Da geht’s nicht nur um die Vertretung der Maximalposition, sondern um eine vernünftige Lösung, dem Unternehmen zu helfen.“
Unsere Keynote Speaker beim Roundtable Restrukturierung: Ohne Aktiv kein Passiv!
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Atreus Gastgeber
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