A·network 7 - Agilität

nen im Insolvenzplan zukünftig sämtliche gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen getroffen werden. Im gestaltenden Teil kann dann sogar vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteilsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Damit ist der Debt-Equity-Swap im Planverfahren möglich. Des Weiteren wird die Gefahr der Einlegung von Rechtsmitteln durch Gläubiger, die sich auf diese Weise Vorteile verschaffen wollen, gebannt. Mit den Neuregelungen wird dem Phänomen des räuberischen Gläubigers, ähnlich dem des räuberischen Aktionärs, wirksam ein Riegel vorgeschoben. Wie ist der Zeitplan beim ESUG?« Wie zuletzt aus dem Kreis der mit dem ESUG befassten Parlamentarier zu hören war, wird die zweite und dritte Lesung für den 27.10.2011 erwartet, der Bundesrat wird dann am 25.11.2011 Stellung nehmen. Im Bundesrat gibt es insbesondere einzelne kritische Stimmen zur Neuregelung der Gerichtszuständigkeiten, da in einigen Bundesländern kleine Insolvenzgerichte wegfallen. Das ist jedoch der notwendigen Professionalisierung der Insolvenzgerichte sehr zuträglich. Da das ESUG nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf und im Bundestag auf breite Zustimmung aller Parteien trifft, hat sich die Verabschiedung zwar leicht nach hinten verschoben, nachdem mit ihr schon im frühen Herbst gerechnet wurde, aber mit einem Inkrafttreten ist nunmehr noch im Frühjahr 2012 zu rechnen. Wird die Sanierung in der Insolvenz damit salonfähig?« Nun, auch zukünftig wird niemand gerne pleitegehen. Das Eingeständnis des scheinbaren Scheiterns ist für einen Unternehmer psychologisch ein schwerer Schritt, aber einer mit Hoffnung: Wenn eine außergerichtliche Sanierung nicht mehr gelingen kann, sei es, weil der notwendige Personalabbau über einen außerinsolvenzlichen Sozialplan zu teuer ist oder weil ruinöse Verlustverträge nicht gekündigt werden können, ist die Sanierung in der Insolvenz der richtige, frühzeitig einzuleitende Weg. Mit den Sonderrechten, die die Insolvenzordnung beispielsweise hinsichtlich der Kündigung von Verträgen und im Bezug auf Personalmaßnahmen einräumt, kann in Verbindung mit der oftmals erheblichen Liquiditätswirkung der vorläufigen Insolvenz und mithilfe des Insolvenzgeldes ein Unternehmen wieder für den Wettbewerb stark gemacht werden – und das bei Nutzung des Insolvenzplanverfahrens unter Fortbestand des Rechtsträgers und damit der Gesellschafterstellung des Unternehmers. Macht die Unternehmensleitung die Sanierung zukünftig gar in Eigenverwaltung, vermutlich oft unter Hinzuziehung eines Interims-CRO mit Insolvenzplanerfahrung, zeigt sie konsequente Sanierungskompetenz. • Die Kanzlei LEONHARDT Rechtsanwälte und Atreus laden ein zu einem Arbeitsfrühstück zu den Änderungen durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) und den hieraus folgenden Möglichkeiten für Manager. 3. November 2011 | 8.30 – 11.00 Uhr Herzogstraße 1 | 40217 Düsseldorf Der Workshop ist hochaktuell, da das ESUG im Bundestag voraussichtlich im Oktober verabschiedet wird. Arbeitsfrühstück für Interim Manager Das Magazin für Interim Management Ausgabe 7 | September 2011 zurück vor drucken ·feedback Impressum ·network ·learning Weiterbildung

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